|
Steuerliche Förderung der Wohngebäudesanierung |
|
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit Baujahr vor 1995 vor. Voraussetzung der Förderung ist, dass der Energiebedarf des Gebäudes erheblich gemindert wird.
Die Vermieter, Verpächter und Selbstnutzer können nach dem Gesetzentwurf die Sanierungs- aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuermindernd geltend machen.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Juni 2011 beschlossen. Nach Zustimmung des Bundestags hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt. Das Gesetz befindet sich nunmehr seit längerer Zeit im Vermittlungsverfahren. Eine Einigung konnte bisher nicht erzielt werden.
Nun tritt am 08.02.2012 der Vermittlungsausschuss erneut zur Beratung zusammen.
Speziell für Selbstnutzer kann dieses Gesetz steuerliche Vorteile bringen. Man sollte daher energetische Maßnahmen an Gebäuden unter Berücksichtigung der noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebung betrachten und unter Beachtung über den Fortgang des Gesetztgebungsverfahrens entscheiden, wann diese Maßnahmen durchgeführt werden.
|
|
|
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen |
|
Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vor. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent, höchstens 600 € (aktuell: 1.200 €) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die in einem inländischen Haushalt erbracht werden.
Das FG München hat nun in einem Urteil vom 24.10.2011 AZ 7 K 2544/09 entschieden, dass Handwerkerleistungen die in der Werkstatt des Handwerkers durchgeführt werden den Tatbestand "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht" nicht erfüllen.
In dem hier entschiedenen Fall handelte es sich um die Herstellung und den Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbel.
Der Anteil der Dienstleistung des Handwerkers, welcher auf die in der Werkstatt hergestellten Möbel entfiel, wurde die Steuermäßigung versagt. Nur für den Teil der erbrachten Dienstleistung die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde, hier das Aufstellen und den Einbau der Möbel, wurde die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen anerkannt.
|
|
|
Leistungsbeschreibung und Vorsteuerabzug |
|
Eine allgmeine Leistungsbeschreibung reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.02.2010, AZ XI B 31/09, die Auffassung vertreten, dass Leistungsbeschreibungen wie Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten oder Außenputzarbeiten nicht einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs.4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und als Leistungsbeschreibung zu allgemein sind. Im o.g. Urteil wurde der Vorsteuerabzug somit versagt!
Hinweis: Adressangabe des Bauvorhabens in der Rechnung. Bei mehreren Wohneinheiten auch die konkrete Wohneinheit mit in der Rechnung aufführen.
Den Leistungsumfang hinreichen konkretisieren z.B. nach Zeit oder Fläche.
|
|
|
Buchführung der Zukunft. Auch für Sie? |
|
Interessieren Sie sich auch für Neues? Wenn ja, dann informieren Sie sich über die Buchführung der Zukunft.
Unternehmen Online schafft speziell für kleinere und mittlere Betriebe dafür die Voraussetzungen.
Nehmen Sie sich ein wenig Zeit und und schauen Sie sich an, wie in der Zukunft die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater gestaltet werden kann.
|
|
|
Im Folgenden stellen wir Ihnen in regelmäßigen Abständen den Mandantenbrief bereit.
Zum download des entsprechenden Mandantenbriefes nutzen Sie bitte einen der nachfolgenden Links.
Hinweis: Bitte beachten Sie dass Sie zum Betrachten und Ausdrucken des Mandantenbriefes das Programm "Adobe Reader" in der Version 5 oder höher benötigen. Sollten Sie den Adobe Reader noch nicht installiert haben, können Sie ihn unter folgendem Link direkt von der Hersteller-Webseite herunterladen.
|
|
|